Nach Vorgabe der Europäischen Union (EU) wird das TIR-Verfahren in den Mitgliedstaaten der EU im Rahmen des NCTS IT-gestützt abgewickelt. Das TIR-Verfahren ist entsprechend dem Versand bei Unionsversandverfahren (UVV)/ gemeinsamen Versandverfahren (gemVV) in den ATLAS-Anwendungen Versand/NCTS integriert.
Der Ausdruck der Internet-Versandanmeldung (IVA-Ausdruck) muss nicht unterschrieben werden, weil das Carnet-TIR (Heft) mit allen erforderlichen Unterlagen der Abgangs-/ Eingangszollstelle immer vorzulegen ist.
Bei der Überführung dürfen keine Durchgangszollstellen sowie Ausgangszollstellen im Versandverfahren angegeben werden, da das Zollgebiet der Union im TIR-Verfahren als eine Vertragspartei gilt.
Die erforderliche Sicherheitsleistung wird durch Vorlage des Carnet nachgewiesen. Daher muss das Carnet von Ihnen mitgeführt werden, damit die Zollstelle ihre Vermerke auf dem Carnet machen kann. An die Stelle des Inhabers des Verfahrens tritt der Carnet-TIR-Inhaber.
Nach der Überlassung erzeugt die Abgangs-/ Eingangszollstelle die Druckausgabe des VBD/ VBD-S und fügt es dem Blatt 2 des Carnets fest bei, welches die Waren während der Beförderung begleitet.